Auf einen Blick

Auf einen Blick

  • Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der Vermögenszuwachs ausgeglichen – die Immobilie fließt mit ihrem Verkehrswert ein.
  • Maßgeblich ist der Verkehrswert, nicht der Kaufpreis oder der Wunschpreis eines Partners.
  • Bewertungsstichtag ist in der Regel die Zustellung des Scheidungsantrags.
  • Ein neutrales Gutachten beugt Streit über den Wert vor – mögliche Wege sind Auszahlung, Verkauf oder Teilungsversteigerung.

Warum der Wert bei der Scheidung zählt

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – dem Regelfall ohne Ehevertrag – wird bei der Scheidung der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Eine gemeinsame oder einem Partner gehörende Immobilie fließt dabei mit ihrem Verkehrswert in die Rechnung ein.

„Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt." — sinngemäß nach § 1373 BGB

Weil vom Immobilienwert unmittelbar die Höhe einer möglichen Ausgleichszahlung abhängt, hat jede Seite ein Interesse an einer belastbaren, nachvollziehbaren Bewertung.

Zugewinnausgleich und Stichtag

Für den Zugewinnausgleich werden für jeden Ehegatten das Anfangs- und das Endvermögen gegenübergestellt. Maßgeblich für den Wert der Immobilie ist der Stichtag – regelmäßig der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.

Die wichtigsten Begriffe im Überblick:

Anfangsvermögen
Das Vermögen jedes Ehegatten zu Beginn der Ehe.
Endvermögen
Das Vermögen zum Stichtag – in der Regel die Zustellung des Scheidungsantrags.
Zugewinn
Die Differenz aus End- und Anfangsvermögen; der höhere Zugewinn wird zur Hälfte ausgeglichen.

Wege mit der gemeinsamen Immobilie

Für die gemeinsame Immobilie gibt es im Wesentlichen drei Wege. Welcher passt, hängt von den finanziellen Möglichkeiten und der Einigung der Partner ab:

01

Übernahme durch einen Partner

Ein Ehegatte übernimmt die Immobilie und zahlt den anderen auf Basis des Verkehrswerts aus. Grundlage ist eine belastbare, neutrale Bewertung.

02

Gemeinsamer Verkauf

Die Immobilie wird verkauft und der Erlös geteilt. Eine Wertermittlung hilft, den Angebotspreis realistisch anzusetzen.

03

Teilungsversteigerung

Können sich die Partner nicht einigen, kann die Immobilie zwangsweise versteigert werden – meist die ungünstigste Lösung.

Diese Unterlagen benötigen Sie

Für eine Bewertung zum maßgeblichen Stichtag sind vor allem diese Unterlagen hilfreich:

  • Grundbuchauszug. aktueller Auszug mit Eigentümern und Belastungen.
  • Flurkarte und Grundrisse. Lageplan sowie Grundrisse und Flächenberechnungen.
  • Kaufvertrag. Angaben zu Erwerb und Anschaffungskosten der Immobilie.
  • Angaben zum Zustand. Baujahr, Modernisierungen und bekannte Mängel zum Stichtag.
  • Finanzierung und Restschuld. zur Einordnung der Auseinandersetzung; bei Vermietung zusätzlich die Mietverträge.

Neutralität und Konfliktvermeidung

Schätzt jeder Partner den Wert selbst – oder lässt ihn von der eigenen Bank oder einem Makler grob einschätzen –, liegen die Zahlen oft weit auseinander. Ein unabhängiges Gutachten liefert einen neutralen Wert, den beide Seiten und im Zweifel auch das Gericht akzeptieren können.

Mehr zum Anlass finden Sie auf der Seite Bewertung bei Scheidung; zur Einordnung des Wertbegriffs hilft der Beitrag Was ist der Verkehrswert?.

Unabhängige Bewertung bei Scheidung

Gerade in einer emotional belastenden Situation ist eine neutrale Instanz wichtig. Als unabhängiges Sachverständigenbüro bewerte ich, ohne Partei zu ergreifen, und erläutere das Ergebnis für beide Seiten nachvollziehbar – als sachliche Grundlage für die Einigung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Bewertung oder Rechtsberatung. Güterstand und Stichtag können im Einzelfall abweichen; maßgeblich sind stets die konkreten Umstände zum jeweiligen Stichtag.